284
Dritter Abschnitt.' Dritter Zeitraum.
Um sich die günstige Stimmung des Volkes zu erhalten, sah er von dem verhaßten Königstitel ab und ließ sich von dem Senat den Namen Augustus, d. H. der Erhabene, beilegen. Dem Scheine nach behielt er die republikanischen Formen bei, ließ sich aber von dem Senat nach und nach alle wichtigen Staatsämter übertragen und von Zeit zu Zeit erneuern. Als Imperator hatte er den Oberbefehl über alle Streitkräfte zu Wasser und zu Land und die Entscheidung über Krieg und Frieden; als Prinzeps (Fürst) hatte er den Vorsitz im Senat und in dem Staatsrat, der aus 15 Mitgliedern desselben gebildet war, sowie die Leitung der Gesetzgebung und des Gerichtswesens; als Inhaber der Tribunengewalt mit der Befugnis, seine Kollegen selbst zu wählen, war er Volksvertreter; als Aufseher über die Sitten wirkte er auf das Privatleben ein, und als Oberpriester hatte er die Aufsicht über Religion und Kultus; als ständiger Konsul und Prokonsul mit der Vollmacht, seine Stellvertreter und Amtsgenossen vorzuschlagen oder zu ernennen, hatte er die Verwaltung Roms und der Provinzen in feinen Händen.
Den Senat reinigte er von den ihm mißliebigen Personen und beschränkte ihn auf 600 Mitglieder, die sein gefügiges Werkzeug bildeten; die Volksversammlung berief er nur noch der Form wegen, um die Beamten wählen zu lassen. Unter Festen, Spielen und Getreidespenden wurde das Volk über den Verlust seiner Freiheit hinweggetäuscht. Übrigens verfuhr Augustus nicht bloß mit Klugheit, sondern auch mit Milde und vermied sorgfältig jeden äußeren Schein eines Machthabers. Wohlwollend und freundlich gegen Vornehm und Gering, zeigte er sich nur in der Tracht eines Senators und gab durch die Einfachheit, die in feinem Wohnhaus aus dem Palatinus (daher Palast) herrschte, sowie durch seine Mäßigkeit im Essen und Trinken den prunkenden und üppigen Römern ein heilsames Vorbild.
Das römischeweltreich erstreckte sich unter seiner Regierung über alle Länder, die um das Mittelmeer lagen. Es reichte vom atlantischen Meere bis zum Euphrat, vom Rhein und dem schwarzen Meere bis zu den Wüsten Afrikas und Arabiens, zählte 25 Provinzen und etwa 120 Millionen Menschen der verschiedensten Abstammung. Augustus hielt in diesem großen Reiche durch stehende Heere den Frieden aufrecht und sorgte für eine geregelte Verwaltung. In den Grenzprovinzen ließ er für die Krieger feste Standlager errichten, aus welchen sich allmählich Städte entwickelten. Um die Provinzen vor der Aussaugung durch habgierige Beamte zu bewahren, setzte er Statt-
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Extrahierte Personennamen: Augustus Augustus Augustus
664 Abschn. 2. Das german. Europa. Kap. 8. Niederlande u. Belgien-
Amsterdam, Medemblick, der Helder und der Texel, Rotter-
dam, Helvoetsluis und Vlissingen. —
Belgiens Staatsverfassung ist konstitutionell-monar-
chisch. Das Staats-Grundgesetz vom 3. März 1831 gesteht
dem Volke die Souvcrainetät zu, und bestimmt, daß der al-
lein in männlicher Linie nach dem Rechte der Erstgeburt erb-
liche König die gesetzgebende Gewalt mit zwei aus erwählten
Landes-Abgeordneten bestehenden, alljährlich zusammentreten-
den Kammern theilen soll. Die 47 Mitglieder der ersten
werden für 8, die 95 der zweiten sur 4 Jahre vom Volke
oder vielmehr von den Wohlhabenden aus dem Volke so er-
wählt, daß alle 4 oder beziehungsweise alle 2 Jahre die
Hälfte derselben ausscheidet, und durch Neuerwählte ersetzt
wird. Die Zahl der Wähler beträgt etwa 47000, von de-
nen 17000 den Städten, 30000 der ländlichen Bevölkerung
angehören; es ist daher in den Städten etwa unter 86, auf
dem Lande unter 104 Menschen ein Wähler. Die Erwähl-
barkeit hängt von einem größeren Besitz und einer größeren
Steuerquote ab, und zwar bedarf es für die Wählbarkeit zur
ersten Kammer oder zum Senate wiederum eines größeren
Vermögens, als um Mitglied der zweiten Kammer zu wer-
den; zum Senate sind auf diese Weise nur 405 Personen im
Lande wählbar. Intelligenz oder Geburt allein geben kein
Recht zur Theilnahme an der Landes-Repräsentation; dazu
bedarf es unumgänglich eines gewissen Vermögens. — Der
für seine Person unverletzliche König ist als Staatsoberhaupt
im alleinigen Besitz der exekutiven Gewalt, des Oberbefehls
über die Kriegsmacht, des Rechts Krieg, Frieden oder Bünd-
nisse zu beschließen; doch sind seine Minister den Kammern
für alle Handlungen der Negierung verantwortlich. — Für
die Ordnung und Leitung der Provinzial- und Kommunal -
Interessen bestehen die Provinzial- und Gemeinderäthe.
Die höchsten Administrativ-Behörden sind, unter dem
Ministerio, die Gouverneure der Provinzen; unter ihnen
stehen für die einzelnen Arrondissements sogenannte Kom-
missäre. —
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194
zösische Besatzung dulden, die Schelde, die Maas und den
Rhein unbedingt der französischen Schiffart freigeben,
100 Millionen Gulden Kriegskosten bezalen und sich an-
heischig machen im Kriege Frankreich mit 25,000 Man un-
ter einem französischen Generale zu unterstützen.
Durch das Anschlüßen an Frankreich in Princip und
Haltung von dem übrigen Europa getrent, und den poli-
tischen Kräften nach zu unbedeutend, um aus eigner Macht
ihre Selbständigkeit auch gegen Frankreich zu waren, mus-
ten sich die Niderlande seit dem sigreichen Eindringen der
von den Patrioten gerufenen und geförderten Franzosen
eine fortwarende Bevormundung durch die französische Re-
publik notwendig gefallen laßen, und musten, in den
Spuren dieses neuen Statswesens einherwandelnd, alle
Phasen tzurchmachcn, die dasselbe in seinen Schiksalen bis
zum Sturze des daraus hervorgcgangenen Imperatoren-
reiches erlebte. Wir faßen hier sogleich die Geschichte der
nidcrländischen Verhältnisse in den nächsten Jahren zusam-
men, um bei dem weiteren Verlaufe der französischen Ge»
schichte nur darauf verweisen zu dürfen: Zunächst verwan-
delten sich die vereinigten Niderlande dem Namen nach in
eine batavische Republik mit Nachahmung der For-
men der französischen. Alle Niderländer waren nun Bür-
ger. Die Grundsätze der Gleichheit duldeten keine Herren
mehr; natürlich hörte auch die ganze Stellung der Unter-
tanen der ehemaligen vereinigten Niderlande in Statsbra-
bant und anderwärts auf. Fürs erste bliben zwar die
Landschaften noch in ihrer Abgesondertheit mit eignen Pro-
vincialstaten unter dem Titel provisorischer Repräsentanten,
und mit den Gencralstaten, die nun natürlich ganz demo-
kratische Elemente erhielten, an der Spitze; doch gab dies
Anlaß zu leidenschaftlicher Parteiung unter der zeither pa-
triotisch genanten Partei, indem eine demokratischere Fac-
tion auf eine Centralregirung und völlige Union der Pro-
vinzen drang; eine föderalistische Faction derselben wider-
stund. Municipalitäten traten an die Spitze der Städte
und der anderen kleinen Kreise; Alles, was an den Feu-
dalismus erinnerte, ward entfernt und die angesehensten
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Extrahierte Ortsnamen: Rhein Frankreich Frankreich Europa Frankreich Niderlande Statsbra-
100 Fnfte Periode, von 31 v. Chr. bis 476 n. Chr.
dige). Nach und nach wurden ihm dann auf Lebenszeit die t r i b u n i c i s ch e und consularische Gewalt, wie das Amt desoberpriesters ber-tragen. Den Senat reinigte August als Censor von seinen Gegnern und gab nach einem neuen Censns nur den R e i ch st e n Zutritt zu demsel-ben; so konnte er diesem Collegium dreist einen Antheil an der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit gewhren. Auch der Volksversammlung, deren Gunst er immer von Neuem erkaufte, gestattete er noch, Wahlen zu halten und Gesetze zu beschlieen. Die Vollziehung seines Willens war inde durch eine Leibwache (P r t o r i a n e r) und den Oberbefehl der die gefammte Kriegsmacht gesichert.
Die Einfhrung der monarchischen Gewalt hatte besonders zwei Gter zur Folge, eine grere Gleichstellung aller Angehrigen des Reichs und den friedlichen Verkehr zwischen den Lndern desselben. Der Unzahl der Armen in Rom vermochte freilich August nur zum Theil durch Armen-Colonieen und Austheilung von Getreide ein besseres Loos zu gewh-ren, aber die brigen Städte Italiens (Municipien) erhoben sich im Schutze der Freiheit und des Friedens, und vor Allem wurde den Provinzen durch Abstellung der Mibruche der aristokratischen Verwaltngsweise eine glcklichere Lage bereitet. Die Zeiten des Kaiserthums sicherten den Lndern rings um das Mittelmeer Recht und Frieden (pacis morem" Yirg.) und frderten durch Verbreitung des Ackerbaues und Handels Wohlstand und Bildung aller Klassen. Der durch Alexander den Groen erffnete Weltverkehr gewann durch die Ausbreitung der rmischen Herrschaft eine zu-nehmende Bedeutung; Alexandrien wurde seit August die erste Handels-stadt der Erde. Auerdem kamen dem Verkehr die Militr-Straen, welche die Kaiser zur Sicherung der Herrschaft erbauten, zu Statten. Schon August zog die Hauptlinien zu denselben (wie er auch eine Reichspost begrndete), und bald fhrte ein Kunststraennetz von Cadiz bis Jerusalem mit Seiten-zweigen nach Nord und Sd. Nur durch eine solche Vlkerverbindung wurde die Entstehung und Ausbreitung einer allgemeinen Religion mg-lich, deren Stifter, Jesus Christus, bereits unter Augustus geboren wurde.
Der Bestand des rmischen Reichs wie der monarchischen Verfassung war inde allein durch eine neue Einrichtung der K r i e g s m a ch t zu sichern. August erhob nicht nur die P r t o r i a n e r aus I t a l i k e r n, von denen er freilich nur wenige in Rom behielt, zu einem besonderen Corps mit hherer Lhnung, sondern schuf auch die Legionen, die er Vorzugs-weise aus Provincialen zusammensetzte, zu einem stehenden Heere (mit 20jhriger Dienstzeit) um, durch welches die Provinzen in Gehorsam erhalten wurden (Britten dienten im Orient zc.). Die Verwaltung der schon zu vlliger Unterwerfung gebrachten Provinzen berlie August dem Senate, in den dem Imperator vorbehaltenen Provinzen bildeten die Legionen die Besatzung; sie deckten besonders die Grenzen am Euphrat, an der unteren Donau und dem Rhein.
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Extrahierte Personennamen: August August Alexander Alexander August August Jesus_Christus Augustus August August
Extrahierte Ortsnamen: Rom Italiens Cadiz Jerusalem Nord Rom Orient Donau Rhein
400
Amerika.
fuhr betrug 1878 einen Wert von 1773v2 Million Mark, die Aus-
fuhr dagegen einen Wert von e. 2900 Mill. M.; hierzu kam an edlen
Metallen eine Einfuhr von c. 97 Mill. M, eine Ausfuhr von
113 Mill. M. — Die Handelsflotte zählte Mitte der 70er Jahre
25 260 Schiffe, worunter 4478 Dampfer. — Die Eisenbahnen hatten Ende
1878 132 000 Kilom., die Telegraphenleitungen 152 400 Kilom. Länge.
Die wertvollsten Exportartikel waren Baumwolle, Mehl, Fleisch,
Fische, Baumwollenwaren, Gold, Silber, Felle, Potasche,
Butter, Getreide, Tabak, Reis, Petroleum und Zucker. — Zahl-
reiche Dampferlinien verbinden das Land mit England, Deutschland und
Frankreich; drei Telegraphenkabel vermitteln den Depeschenverkehr mit
Europa. Von den Eisenbahnen ist die großartigste die Pacificbahn, vom
Osten nach San Francisco (1869 eröffnet).
Die gesetzgebende Gewalt ist durch die Konstitution dem Kon-
gresse und die vollziehende Gewalt dem Präsidenten der Union
übertragen. Der Kongreß besteht aus dem Senate und dem Hause der
Repräsentanten. In den Senat sendet jeder von den 39 Staaten
2 Abgeordnete, welche durch die gesetzgebende Versammlung der einzelnen
Staaten ans 6 Jahre gewählt werden. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der
Senatoren aus. Präsident des Senats ist der jedesmalige Vicepräsident
der Union. Die Repräsentanten werden alle 2 Jahre von dem Volke
der einzelnen Staaten gewählt. Der Präsident der Union wird auf
4 Jahre und gleichzeitig mit ihm der Vice-Präfident, sein Stellvertreter
und Ersatzmann, gewählt. Wählbar ist nur ein Bürger der Union, welcher
seit 14 Jahren daselbst wohnt und 35 Jahre alt ist. Der Präsident ernennt
die Beamten, kommandiert Heer und Flotte, sorgt für Ausführung der Gesetze
und vertritt den Staat nach außen. Zur Erhaltung des Friedens und der
Verfassung besteht noch eine dritte Staatsgewalt, das Bundesgericht, mit
lebenslänglichen Mitgliedern, welches vom Kongreß und Präsidenten uuab-
hängig ist und über die Verfassungsmäßigkeit der gefaßten Beschlüsse und
Gesetze, sowie über Streitigkeiten zwischen Ünionsstaaten :c. entscheidet. Ein
stehendes Heer von 25 000 Mann dient nur dazu, die Cadres der verschie-
denen Regimenter im Falle eines Krieges zu bilden; dagegen umfaßt die
Miliz alle Bürger vom 18. bis 45. Lebensjahre mit Ausnahme der Lehrer,
Geistlichen, Richter, Advokaten und Matrosen. Die Kriegsmarine zählt 121
Fahrzeuge, worunter 19 Panzerschiffe und kleinere Kriegsfahrzeuge, welche
teils in Häfen der Union, teils in Brasilien, teils im Mittelmeere, teils im
chinesischen Meere stationiert sind.
In kirchlicher Beziehung herrscht in der Union die unbeschränkteste
Freiheit. Die politischen Rechte sind durchaus unabhängig vom religiösen
Glaubensbekenntnis, da der Staat über die unzähligen Religionsparteien das
Oberaufsichtsrecht nicht in Anspruch nimmt und den Gemeinden die ge-
samte Sorge sür die Kultusangelegenheiten überläßt. Im^allgemeinen
ist das amerikanische Volk, trotz der unbeschränkten Religionsfreiheit, sehr religiös.
Die Zahl der kirchlichen Sekten wächst mit jedem Jahre, eine der jüngsten
bilden die Mormonen, seit 1850 in dem Territorium Utah angesiedelt,
berüchtigt durch ihre Vielweiberei.
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Extrahierte Personennamen: M.
Extrahierte Ortsnamen: Amerika England Deutschland Frankreich Europa San_Francisco Brasilien Territorium_Utah
314
Amerika.
Durch ein großartig angelegtes Eisenbahn- und Kanalnetz sind die Städte unter sich und mit der Küste verbunden. Das Eisenbahnnetz der Union übertrifft bereits das von ganz Europa an Ausdehnung. Die wichtigsten Eisenbahnen sind die den Osten mit dem Westen verbindenden Pacificbahnen, mittels deren man in 5—6 Tagen von einem Ozean zum andern gelaugt. Sie tragen am raschesten die Kultur nach Westen*. Auf den eauadi-schen Seen, dem Mississippi und seinen Zuflüssen herrscht die regste Dampfschiffahrt. Das Unterrichtswesen ist gnt entwickelt (zahlreiche höhere Bildungsanstalten).
4. Die Union besteht gegenwärtig aus 45 Staaten, von denen jeder seine eigentümliche Verfassung und Verwaltung hat, aus dem Bundesdistrikt Columbia und aus 5 Territorien welche, noch zu dünn bevölkert, unter der Bundesregierung stehen. Die gemeinsamen Angelegenheiten besorgt der Kongreß, der aus dem Senate und dem Repräsentantenhaus besteht. Die vollziehende Gewalt ist iu der Haud des Präsidenten, der alle 4 Jahre neu gewählt wird. Die reguläre Armee beträgt jetzt 67 000 Mann. Münzeinheit ist der Dollar (e) (b. i. Taler) = 4 Mark — 100 Cents.
I. Die atlantischen Staaten.
Die nördlichen Alleghanys treten nahe an das Meer heran und bilden eine hafenreiche Küste, welche die Schiffahrt und den Handel begünstigt. Das Hinterland ist eisen- und kohlenreich. Infolgedessen treibt die Bevölkerung in den nördlichen und mittleren atlantischen Staaten hauptsächlich Handel und Industrie.
a) Die 6 nördlichen atlantischen Staaten sind: Maine (men), New-Hampshire ^ (njn hämschir), Vermont (tu), Massachusetts (mäsfätschüßets), Rhode-Jslaud (rod eiländ) und Connecticut (konncttiköt).
1 Ihren Namen haben sie vom englischen Pacific = Stilles Weltmeer.
2 Ein Territorium kann zu einein Staate erhoben werden, wenn es wenigstens 60 000 über 21 Jahre zählende männliche Bewohner hat.
3 New (rtjü) — neu.
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Extrahierte Ortsnamen: Amerika Europa Westen* Bundesdistrikt_Columbia Maine New-Hampshire Vermont Massachusetts Rhode-Jslaud Connecticut
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Extrahierte Ortsnamen: Italien Rom Italien Rom Rom Rom Gallien Rätia —_Am_Rhein Rom Pannonien Gallien Rheindelta Canal_Rhein—ijssel Rheinarm Nordfee Rhein—ems
560
Geschichte
rius, obgleich er sie Preis gab, sein Ansehen. —
Lex Gaecilia Didia de Iribus nundinis, qq. Er-
neuerte Gesetze de repetundis, gegen Schwelge-
rei und Beredtsamkeit.
5. 663 a. u. c. erneuerte 31. Livius Drnsiis,
ein lebhafter Jüngling, als Tribun die gracchi-
schen Gesetze wegen Ausführung von Kolonien,
und dafs alle lateinischen Bundesgenossen das
Bürgerrecht haben sollten. Der Senat vernich-
tete zwar alle diese Gesetze und liefs ihn hin-
richten; allein das letzte Gesetz verlangten nun
die Bundesgenossen mit Gewalt. Alle Völker
vom Liris bis zum adriatischen Meerbusen, be-
sonders die 31arser, (daher auch Bellum marsi-
cum oder sociale) verbanden sich, wählten 500
Repräsentanten zu einer Versammlung in Corfi-
nium, mit zwei Konsuln und zwölf Prätoren,
und verlangen das Bürgerrecht. Rom, auf sein
ursprüngliches Gebiet wieder v eingeschränkt,
schickt die vornehmsten Feldherren gegen sie,
Cn. Pompejus den Vater, Marius, Sylla. Al-
lein die Bundesgenossen stellen ihnen gleich groß-
fse Feldherren entgegen, vorzüglich den Silo
Fopädius, und die Römer werden wiederholt
' geschlagen. Sie müssen selbst Freigelassene zu
Soldaten aufnehmen, sind auch im nächsten Jah-
re, 89> glücklicher: allein innere Unruhen und
die Annäherung des Mithradates zwangen die Rö-
mer, allen Bundesgenossen das römische Bürger-
recht zu ertheilendoch errichteten sie aufser
den 35 alten, 8 oder 10 neue Tribus für sie.
6. Die Könige Bithyniens und Kappadoci-
ens waren von Mithradates vertrieben, von den
Römern durch Sylla wieder eingesetzt, und zu
Angriffen gegen Jvjithradat ermuntert. Er schlägt
sie und das schwache römische fleer in Klein-
Asien, und läfst alle Italier dort, man sagt,
150,000, an einem Tage ermorden. Jetzt wird
dem Konsul Sylla der Krieg gegen ihn aufgetra-
gen. — Marius, begierig dem Sylla diese Ehre
zu entreifsen, verbindet sich mit dem Tribun P.
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Extrahierte Personennamen: Iribus Livius_Drnsiis Marius Marius Sylla Sylla Marius Marius
314
Achter Zeitraum.
Kanäle und neue Heerstraßen wurden zur Belebung des in-
nern Verkehrs im Norden des mächtig erweiterten Reiches
angelegt, die gesummten Seeküsten des Reiches, zur Aus-
hebung der Conscribirten für die Marine, im 30 Seedepar-
temente getheilt, und die Zahl der Senatoren bis auf 140
Mitglieder — mit einer beträchtlichen Verstärkung der Do-
tation des Senats — vermehrt. Zugleich wurden (1811)
zwei neue Großwürden in dem Gencralinspector der Küsten
des ligurischeu Meeres und dem Gencralinspector der Nordsee
errichtet.
Da nun am 12 Nov. 1810 auch die bisherige Repu-
blik Wallis, angeblich wegen der in ihr herrschenden Anar-
chie, und weil sie die ihr auferlegten Bedingungen in Hin-
sicht der Straße über den Simplon nicht erfüllt habe, unter
dem Namen des Departements Simplon dem französischen
Reiche »einverleibt, dagegen aber die Insel Corsica durch
Senatusconsultum vom 19 Apr. 1811 (bisher in die beiden
Deparwmente Golo und Liamone getheilt) in Ein Depar-
tement des französischen Reiches zusammengezogen ward;
so umfaßte das Kaiserthum Frankreich, nach seiner damali-
gen geographischen Eintheilung, 130 Departemente, mit ei-
ner Bevölkerung von 42 Mill. Menschen. In kirchlicher
Hinsicht bestanden, nach diesem neuen Zuwachse, in demsel-
den 15 Erzbisthümer und 82 Bisthümer. — Aus der Mitte
der Erzbischöffe und Bischöffe (6 Kardinäle, 12 Erzbischöffe,
77 Bischöffe) versammelte sich am 17 Juny 1811 in der
Kirche Notre Dame zu Paris ein großes Nationalcon-
ciliium, desscm Beschlüsse aber, nach seiner Auflösung,
nicht öffentlich bekannt geworden sind. —
694.
Eröffnung des Krieges gegen Rußland im
Jahre 1812.
Die Kaiser- von Frankreich und Rußland schienen bei
ihrar persönlichen Zusammenkunft zu Tilsit (Jun. und Jul.
jggv) und zu Erfurt (Sept. und Oct. 1808) in Hinsicht
TM Hauptwörter (50): [T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T44: [Alpen See Stadt Schweiz Italien Meer Berg Insel Fuß Inn]]
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TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T9: [Frieden Napoleon Krieg Kaiser Frankreich Friede Preußen Rußland Jahr Franz], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T160: [Insel Hafen Meer Küste Stadt Halbinsel Neapel Straße Einw. Hauptstadt], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer]]
Extrahierte Ortsnamen: Nordsee Frankreich Paris Frankreich Tilsit
596
Elftes Hauptstück.
Oberleitung der Kolonien und nichteuropäi-
jchen Besitzungen, ordnet und bestimmt die Gehalte
aller Collegieu und Beamten (mit Ausnahme der Richter,
über deren Sold ein Gesetz entscheidet), schlägt Münzen,
verleiht die Adelswürde, begnadigt, ertheilt in nicht
durchs Gesetz bestimmten Fällen, wenn Eite nöthig ist
und die Generalstaatcn nicht versammelt sind, Dispens
an Privatpersonen, berichtet den Gencralstaatcu über alle
zwischen einer und der andern Versammlung gegebenen
Dispense, und entscheidet Streitigkeiten zweier oder meh-
rerer Provinzen. Den König umgibt ein aus allen Pro-
vinzen gewählter, aus das Grundgesetz beeidigter Staats-
rath von höchstens 24 Mitgliedern. Alle geborneu oder
naturalisirten Niederländer haben ohne Unterschied zü je-
dem Amte Zutritt, und nur sie können Mitglieder der
Generalstaaten, einer Generalverwaltung, des Staats-
rathes, des obersten Gerichtshofes und königliche §om-
missäre in den Provinzen werden. Die zweite Kammer
besteht aus 7 Mitgliedern für Nordbrabaut, aus 8 für
Güdbrabant, aus 4 für Limburg, aus 6 für Geldern, aus
6 für'lüttich, aus 10 für Ostsiandern, aus 8 für Westflan-
dern, aus 8 für Henuegau, aus 22 für Holland, aus
3 für Seeland, aus 2 für Namur, ans 5 für Antwer-
pen, aus 3 für Utrecht, aus 5 für Fricsland, aus 4 für
Oberyffel, aus 4 für Gröningen, aus Einem für Dren-
the, aus 4 für Luxemburg, zusammen aus 110 Abgeord-
neten; sie werden alle drei Jahre gewählt, und erneuern
sich jährlich zu einem Drittel; wählbar sind alle Drcissigiähri-
gen, in der betreffenden Provinz Wohnhaften, auch Offiziere,
wofern sie nicht bltzs Hauptmannsrang bekleiden; ausser Rei-
sekosten empfangen sie für den Aufenthalt jährlich 2500 fl.
Die erste Kammer besteht aus 40 bis 60 Gliedern, wel-
che das 40. Jahr vollendet haben, und vom Könige auf
Lebenszeit ernannt werden; für Reisekosten und Aufent-
halt empfangen sie jährlich 3000 fl. Die Departements-
Chefs haben Zutritt in beiden Kammern, und sind in
diese oder jene wählbar. Kein Glied der einen oder an-
dern Kammer darf zugleich ein rechnungspflichtiges Amt
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Extrahierte Ortsnamen: Limburg Westflan- Holland Seeland Namur Utrecht Dren- Luxemburg