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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Geschichte des Altertums - S. 284

1889 - Wiesbaden : Kunze
284 Dritter Abschnitt.' Dritter Zeitraum. Um sich die günstige Stimmung des Volkes zu erhalten, sah er von dem verhaßten Königstitel ab und ließ sich von dem Senat den Namen Augustus, d. H. der Erhabene, beilegen. Dem Scheine nach behielt er die republikanischen Formen bei, ließ sich aber von dem Senat nach und nach alle wichtigen Staatsämter übertragen und von Zeit zu Zeit erneuern. Als Imperator hatte er den Oberbefehl über alle Streitkräfte zu Wasser und zu Land und die Entscheidung über Krieg und Frieden; als Prinzeps (Fürst) hatte er den Vorsitz im Senat und in dem Staatsrat, der aus 15 Mitgliedern desselben gebildet war, sowie die Leitung der Gesetzgebung und des Gerichtswesens; als Inhaber der Tribunengewalt mit der Befugnis, seine Kollegen selbst zu wählen, war er Volksvertreter; als Aufseher über die Sitten wirkte er auf das Privatleben ein, und als Oberpriester hatte er die Aufsicht über Religion und Kultus; als ständiger Konsul und Prokonsul mit der Vollmacht, seine Stellvertreter und Amtsgenossen vorzuschlagen oder zu ernennen, hatte er die Verwaltung Roms und der Provinzen in feinen Händen. Den Senat reinigte er von den ihm mißliebigen Personen und beschränkte ihn auf 600 Mitglieder, die sein gefügiges Werkzeug bildeten; die Volksversammlung berief er nur noch der Form wegen, um die Beamten wählen zu lassen. Unter Festen, Spielen und Getreidespenden wurde das Volk über den Verlust seiner Freiheit hinweggetäuscht. Übrigens verfuhr Augustus nicht bloß mit Klugheit, sondern auch mit Milde und vermied sorgfältig jeden äußeren Schein eines Machthabers. Wohlwollend und freundlich gegen Vornehm und Gering, zeigte er sich nur in der Tracht eines Senators und gab durch die Einfachheit, die in feinem Wohnhaus aus dem Palatinus (daher Palast) herrschte, sowie durch seine Mäßigkeit im Essen und Trinken den prunkenden und üppigen Römern ein heilsames Vorbild. Das römischeweltreich erstreckte sich unter seiner Regierung über alle Länder, die um das Mittelmeer lagen. Es reichte vom atlantischen Meere bis zum Euphrat, vom Rhein und dem schwarzen Meere bis zu den Wüsten Afrikas und Arabiens, zählte 25 Provinzen und etwa 120 Millionen Menschen der verschiedensten Abstammung. Augustus hielt in diesem großen Reiche durch stehende Heere den Frieden aufrecht und sorgte für eine geregelte Verwaltung. In den Grenzprovinzen ließ er für die Krieger feste Standlager errichten, aus welchen sich allmählich Städte entwickelten. Um die Provinzen vor der Aussaugung durch habgierige Beamte zu bewahren, setzte er Statt-

2. Die Völker und Staaten der Erde - S. 664

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
664 Abschn. 2. Das german. Europa. Kap. 8. Niederlande u. Belgien- Amsterdam, Medemblick, der Helder und der Texel, Rotter- dam, Helvoetsluis und Vlissingen. — Belgiens Staatsverfassung ist konstitutionell-monar- chisch. Das Staats-Grundgesetz vom 3. März 1831 gesteht dem Volke die Souvcrainetät zu, und bestimmt, daß der al- lein in männlicher Linie nach dem Rechte der Erstgeburt erb- liche König die gesetzgebende Gewalt mit zwei aus erwählten Landes-Abgeordneten bestehenden, alljährlich zusammentreten- den Kammern theilen soll. Die 47 Mitglieder der ersten werden für 8, die 95 der zweiten sur 4 Jahre vom Volke oder vielmehr von den Wohlhabenden aus dem Volke so er- wählt, daß alle 4 oder beziehungsweise alle 2 Jahre die Hälfte derselben ausscheidet, und durch Neuerwählte ersetzt wird. Die Zahl der Wähler beträgt etwa 47000, von de- nen 17000 den Städten, 30000 der ländlichen Bevölkerung angehören; es ist daher in den Städten etwa unter 86, auf dem Lande unter 104 Menschen ein Wähler. Die Erwähl- barkeit hängt von einem größeren Besitz und einer größeren Steuerquote ab, und zwar bedarf es für die Wählbarkeit zur ersten Kammer oder zum Senate wiederum eines größeren Vermögens, als um Mitglied der zweiten Kammer zu wer- den; zum Senate sind auf diese Weise nur 405 Personen im Lande wählbar. Intelligenz oder Geburt allein geben kein Recht zur Theilnahme an der Landes-Repräsentation; dazu bedarf es unumgänglich eines gewissen Vermögens. — Der für seine Person unverletzliche König ist als Staatsoberhaupt im alleinigen Besitz der exekutiven Gewalt, des Oberbefehls über die Kriegsmacht, des Rechts Krieg, Frieden oder Bünd- nisse zu beschließen; doch sind seine Minister den Kammern für alle Handlungen der Negierung verantwortlich. — Für die Ordnung und Leitung der Provinzial- und Kommunal - Interessen bestehen die Provinzial- und Gemeinderäthe. Die höchsten Administrativ-Behörden sind, unter dem Ministerio, die Gouverneure der Provinzen; unter ihnen stehen für die einzelnen Arrondissements sogenannte Kom- missäre. —

3. Enthaltend der neuesten Geschichte erste Hälfte - S. 194

1845 - Halle : Anton
194 zösische Besatzung dulden, die Schelde, die Maas und den Rhein unbedingt der französischen Schiffart freigeben, 100 Millionen Gulden Kriegskosten bezalen und sich an- heischig machen im Kriege Frankreich mit 25,000 Man un- ter einem französischen Generale zu unterstützen. Durch das Anschlüßen an Frankreich in Princip und Haltung von dem übrigen Europa getrent, und den poli- tischen Kräften nach zu unbedeutend, um aus eigner Macht ihre Selbständigkeit auch gegen Frankreich zu waren, mus- ten sich die Niderlande seit dem sigreichen Eindringen der von den Patrioten gerufenen und geförderten Franzosen eine fortwarende Bevormundung durch die französische Re- publik notwendig gefallen laßen, und musten, in den Spuren dieses neuen Statswesens einherwandelnd, alle Phasen tzurchmachcn, die dasselbe in seinen Schiksalen bis zum Sturze des daraus hervorgcgangenen Imperatoren- reiches erlebte. Wir faßen hier sogleich die Geschichte der nidcrländischen Verhältnisse in den nächsten Jahren zusam- men, um bei dem weiteren Verlaufe der französischen Ge» schichte nur darauf verweisen zu dürfen: Zunächst verwan- delten sich die vereinigten Niderlande dem Namen nach in eine batavische Republik mit Nachahmung der For- men der französischen. Alle Niderländer waren nun Bür- ger. Die Grundsätze der Gleichheit duldeten keine Herren mehr; natürlich hörte auch die ganze Stellung der Unter- tanen der ehemaligen vereinigten Niderlande in Statsbra- bant und anderwärts auf. Fürs erste bliben zwar die Landschaften noch in ihrer Abgesondertheit mit eignen Pro- vincialstaten unter dem Titel provisorischer Repräsentanten, und mit den Gencralstaten, die nun natürlich ganz demo- kratische Elemente erhielten, an der Spitze; doch gab dies Anlaß zu leidenschaftlicher Parteiung unter der zeither pa- triotisch genanten Partei, indem eine demokratischere Fac- tion auf eine Centralregirung und völlige Union der Pro- vinzen drang; eine föderalistische Faction derselben wider- stund. Municipalitäten traten an die Spitze der Städte und der anderen kleinen Kreise; Alles, was an den Feu- dalismus erinnerte, ward entfernt und die angesehensten

4. Abriß der Geschichte des Alterthums - S. 100

1877 - Braunschweig : Vieweg
100 Fnfte Periode, von 31 v. Chr. bis 476 n. Chr. dige). Nach und nach wurden ihm dann auf Lebenszeit die t r i b u n i c i s ch e und consularische Gewalt, wie das Amt desoberpriesters ber-tragen. Den Senat reinigte August als Censor von seinen Gegnern und gab nach einem neuen Censns nur den R e i ch st e n Zutritt zu demsel-ben; so konnte er diesem Collegium dreist einen Antheil an der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit gewhren. Auch der Volksversammlung, deren Gunst er immer von Neuem erkaufte, gestattete er noch, Wahlen zu halten und Gesetze zu beschlieen. Die Vollziehung seines Willens war inde durch eine Leibwache (P r t o r i a n e r) und den Oberbefehl der die gefammte Kriegsmacht gesichert. Die Einfhrung der monarchischen Gewalt hatte besonders zwei Gter zur Folge, eine grere Gleichstellung aller Angehrigen des Reichs und den friedlichen Verkehr zwischen den Lndern desselben. Der Unzahl der Armen in Rom vermochte freilich August nur zum Theil durch Armen-Colonieen und Austheilung von Getreide ein besseres Loos zu gewh-ren, aber die brigen Städte Italiens (Municipien) erhoben sich im Schutze der Freiheit und des Friedens, und vor Allem wurde den Provinzen durch Abstellung der Mibruche der aristokratischen Verwaltngsweise eine glcklichere Lage bereitet. Die Zeiten des Kaiserthums sicherten den Lndern rings um das Mittelmeer Recht und Frieden (pacis morem" Yirg.) und frderten durch Verbreitung des Ackerbaues und Handels Wohlstand und Bildung aller Klassen. Der durch Alexander den Groen erffnete Weltverkehr gewann durch die Ausbreitung der rmischen Herrschaft eine zu-nehmende Bedeutung; Alexandrien wurde seit August die erste Handels-stadt der Erde. Auerdem kamen dem Verkehr die Militr-Straen, welche die Kaiser zur Sicherung der Herrschaft erbauten, zu Statten. Schon August zog die Hauptlinien zu denselben (wie er auch eine Reichspost begrndete), und bald fhrte ein Kunststraennetz von Cadiz bis Jerusalem mit Seiten-zweigen nach Nord und Sd. Nur durch eine solche Vlkerverbindung wurde die Entstehung und Ausbreitung einer allgemeinen Religion mg-lich, deren Stifter, Jesus Christus, bereits unter Augustus geboren wurde. Der Bestand des rmischen Reichs wie der monarchischen Verfassung war inde allein durch eine neue Einrichtung der K r i e g s m a ch t zu sichern. August erhob nicht nur die P r t o r i a n e r aus I t a l i k e r n, von denen er freilich nur wenige in Rom behielt, zu einem besonderen Corps mit hherer Lhnung, sondern schuf auch die Legionen, die er Vorzugs-weise aus Provincialen zusammensetzte, zu einem stehenden Heere (mit 20jhriger Dienstzeit) um, durch welches die Provinzen in Gehorsam erhalten wurden (Britten dienten im Orient zc.). Die Verwaltung der schon zu vlliger Unterwerfung gebrachten Provinzen berlie August dem Senate, in den dem Imperator vorbehaltenen Provinzen bildeten die Legionen die Besatzung; sie deckten besonders die Grenzen am Euphrat, an der unteren Donau und dem Rhein.

5. Lehrbuch der allgemeinen Geographie für höhere Lehranstalten - S. 400

1881 - Frankfurt a.M. : Jaeger
400 Amerika. fuhr betrug 1878 einen Wert von 1773v2 Million Mark, die Aus- fuhr dagegen einen Wert von e. 2900 Mill. M.; hierzu kam an edlen Metallen eine Einfuhr von c. 97 Mill. M, eine Ausfuhr von 113 Mill. M. — Die Handelsflotte zählte Mitte der 70er Jahre 25 260 Schiffe, worunter 4478 Dampfer. — Die Eisenbahnen hatten Ende 1878 132 000 Kilom., die Telegraphenleitungen 152 400 Kilom. Länge. Die wertvollsten Exportartikel waren Baumwolle, Mehl, Fleisch, Fische, Baumwollenwaren, Gold, Silber, Felle, Potasche, Butter, Getreide, Tabak, Reis, Petroleum und Zucker. — Zahl- reiche Dampferlinien verbinden das Land mit England, Deutschland und Frankreich; drei Telegraphenkabel vermitteln den Depeschenverkehr mit Europa. Von den Eisenbahnen ist die großartigste die Pacificbahn, vom Osten nach San Francisco (1869 eröffnet). Die gesetzgebende Gewalt ist durch die Konstitution dem Kon- gresse und die vollziehende Gewalt dem Präsidenten der Union übertragen. Der Kongreß besteht aus dem Senate und dem Hause der Repräsentanten. In den Senat sendet jeder von den 39 Staaten 2 Abgeordnete, welche durch die gesetzgebende Versammlung der einzelnen Staaten ans 6 Jahre gewählt werden. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der Senatoren aus. Präsident des Senats ist der jedesmalige Vicepräsident der Union. Die Repräsentanten werden alle 2 Jahre von dem Volke der einzelnen Staaten gewählt. Der Präsident der Union wird auf 4 Jahre und gleichzeitig mit ihm der Vice-Präfident, sein Stellvertreter und Ersatzmann, gewählt. Wählbar ist nur ein Bürger der Union, welcher seit 14 Jahren daselbst wohnt und 35 Jahre alt ist. Der Präsident ernennt die Beamten, kommandiert Heer und Flotte, sorgt für Ausführung der Gesetze und vertritt den Staat nach außen. Zur Erhaltung des Friedens und der Verfassung besteht noch eine dritte Staatsgewalt, das Bundesgericht, mit lebenslänglichen Mitgliedern, welches vom Kongreß und Präsidenten uuab- hängig ist und über die Verfassungsmäßigkeit der gefaßten Beschlüsse und Gesetze, sowie über Streitigkeiten zwischen Ünionsstaaten :c. entscheidet. Ein stehendes Heer von 25 000 Mann dient nur dazu, die Cadres der verschie- denen Regimenter im Falle eines Krieges zu bilden; dagegen umfaßt die Miliz alle Bürger vom 18. bis 45. Lebensjahre mit Ausnahme der Lehrer, Geistlichen, Richter, Advokaten und Matrosen. Die Kriegsmarine zählt 121 Fahrzeuge, worunter 19 Panzerschiffe und kleinere Kriegsfahrzeuge, welche teils in Häfen der Union, teils in Brasilien, teils im Mittelmeere, teils im chinesischen Meere stationiert sind. In kirchlicher Beziehung herrscht in der Union die unbeschränkteste Freiheit. Die politischen Rechte sind durchaus unabhängig vom religiösen Glaubensbekenntnis, da der Staat über die unzähligen Religionsparteien das Oberaufsichtsrecht nicht in Anspruch nimmt und den Gemeinden die ge- samte Sorge sür die Kultusangelegenheiten überläßt. Im^allgemeinen ist das amerikanische Volk, trotz der unbeschränkten Religionsfreiheit, sehr religiös. Die Zahl der kirchlichen Sekten wächst mit jedem Jahre, eine der jüngsten bilden die Mormonen, seit 1850 in dem Territorium Utah angesiedelt, berüchtigt durch ihre Vielweiberei.

6. Geographischer Leitfaden - S. 314

1903 - Regensburg : Manz
314 Amerika. Durch ein großartig angelegtes Eisenbahn- und Kanalnetz sind die Städte unter sich und mit der Küste verbunden. Das Eisenbahnnetz der Union übertrifft bereits das von ganz Europa an Ausdehnung. Die wichtigsten Eisenbahnen sind die den Osten mit dem Westen verbindenden Pacificbahnen, mittels deren man in 5—6 Tagen von einem Ozean zum andern gelaugt. Sie tragen am raschesten die Kultur nach Westen*. Auf den eauadi-schen Seen, dem Mississippi und seinen Zuflüssen herrscht die regste Dampfschiffahrt. Das Unterrichtswesen ist gnt entwickelt (zahlreiche höhere Bildungsanstalten). 4. Die Union besteht gegenwärtig aus 45 Staaten, von denen jeder seine eigentümliche Verfassung und Verwaltung hat, aus dem Bundesdistrikt Columbia und aus 5 Territorien welche, noch zu dünn bevölkert, unter der Bundesregierung stehen. Die gemeinsamen Angelegenheiten besorgt der Kongreß, der aus dem Senate und dem Repräsentantenhaus besteht. Die vollziehende Gewalt ist iu der Haud des Präsidenten, der alle 4 Jahre neu gewählt wird. Die reguläre Armee beträgt jetzt 67 000 Mann. Münzeinheit ist der Dollar (e) (b. i. Taler) = 4 Mark — 100 Cents. I. Die atlantischen Staaten. Die nördlichen Alleghanys treten nahe an das Meer heran und bilden eine hafenreiche Küste, welche die Schiffahrt und den Handel begünstigt. Das Hinterland ist eisen- und kohlenreich. Infolgedessen treibt die Bevölkerung in den nördlichen und mittleren atlantischen Staaten hauptsächlich Handel und Industrie. a) Die 6 nördlichen atlantischen Staaten sind: Maine (men), New-Hampshire ^ (njn hämschir), Vermont (tu), Massachusetts (mäsfätschüßets), Rhode-Jslaud (rod eiländ) und Connecticut (konncttiköt). 1 Ihren Namen haben sie vom englischen Pacific = Stilles Weltmeer. 2 Ein Territorium kann zu einein Staate erhoben werden, wenn es wenigstens 60 000 über 21 Jahre zählende männliche Bewohner hat. 3 New (rtjü) — neu.

7. Alte Geschichte - S. 134

1881 - Berlin : Wiegandt, Hempel & Parey
134 -ßarteifämpfe *>er. 2jia^tj)aber und »egen §abfud)t der Beamten, wogegen die ©efefce feinen Seiftanb gemährten, welche man bnrd) ©ewalt. burdb Umtriebe ja aucf> burcfy ©elb über den Raufen marf. . (2acttu§, Slnnalen I, 2.) Dann ging er, unterftützt von feinen Freunden Agrippa (Feldherr und Staatsmann) und M ä c e n a s (Gönner der Künste und Wissenfchaften) an die Regeneration des Reiches, indem er das von Julius Cäfar Begonnene weiter führte, ebenfalls mit Beibehaltung der republikanifchen Formen, aber nur zum Schein, da er felbst die Candidaten für die "W ahlen, die Senatoren und die Gefchworenen ernannte. Stehende Heere (25 Legionen) in den Grenzprovinzen, Dienstzeit 20 Jahre; in Italien 9 cohortes praetoriae (a 1000 Mann); in Rom eine germanifche Leibwache. Auf Grund eines allgemeinen Cenfus (mit einer Reichsvermessung durch Agrippa) die Befteuerung der Provinzen geregelt (in Italien nur eine Erbfchaftsfteuer), die Statthalter befoldet. Strafsenbau, Einrichtung einer Reichspost (doch nur für die Zwecke der Regierung). Gefetze gegen die Sitten- und Eheloügkeit. In Rom eine geordnete Polizei. Prachtbauten in Rom (durch Griechen ausgefuhrt), am bedeutendsten das Pantheon (Rundbau mit Kuppel und Vorhalle von korinthifchen Säulen *) ; Augustus rühmte sich, Rom aus einer Ziegel- in eine Marmorftadt verwandelt zu haben. — Gründung öffentlicher Bibliotheken. Beginn einer römifchen Hof-Litteratur. Dichter: P. Virgilius Maro (70—19 v. Chr.): Idyllen, Georgica (ein Lehrgedicht über den Landbau), Aeneis (Epos). Q. Ho rat ius Flaccus (65 — 8 v. Chr.); Satiren, Oden, poetifche Episteln. Tibullus und Propertius, Liebes - Elegien. P. Ovidius Nafo (43 v. —17 n. Chr.), Metamorphofen (Erzählungen aus der Mythologie) u. a.; gewandt, aber leichtfertig. Profa: T. L i -vius, umfangreiche römifche Gefchichte (in 142 Büchern, aber nur 1—10 und 21—45 erhalten). 16 Einfall der Sugambern in Gallien, Augustus dahin: Germanenkrieg des Augustus 16 v. —16 n. Chr. 15 Seine Stieffohne Tiberius und Drufus (Söhne feiner 3. Gemahlin Livia aus erster Ehe), jener vom Bodenfee, diefer die Etfch hinauf vordringend, eroberten Vindelicia, Rätia und Noricum. — Am Rhein feste Standlager der Legionen, woraus manche Rheinftädte entstanden. 13 Augustus nach Rom zurück. Tiberius gegen Pannonien. Drufus Statthalter in Gallien: Bündnis mit den Batavern (Germanen im Rheindelta), Canal Rhein—ijssel (der jetzige Rheinarm). 12 Drufus mit einer Flotte durch diefen Canal und die Zuider fee (damals noch ein Binnenfee) in die Nordfee und deren Küste entlang, gewann die Friefen (Rhein—ems), fuhr die Ems hinauf, wo er mit den Brukterern kämpfte (ob. Ems), und über die Mündung derfelben hinaus; dann auf demfeiben Wege wieder zurück. *) Langl 28.

8. Handbuch der alten Geschichte Geographie und Chronologie - S. 560

1825 - Altona : Hammerich
560 Geschichte rius, obgleich er sie Preis gab, sein Ansehen. — Lex Gaecilia Didia de Iribus nundinis, qq. Er- neuerte Gesetze de repetundis, gegen Schwelge- rei und Beredtsamkeit. 5. 663 a. u. c. erneuerte 31. Livius Drnsiis, ein lebhafter Jüngling, als Tribun die gracchi- schen Gesetze wegen Ausführung von Kolonien, und dafs alle lateinischen Bundesgenossen das Bürgerrecht haben sollten. Der Senat vernich- tete zwar alle diese Gesetze und liefs ihn hin- richten; allein das letzte Gesetz verlangten nun die Bundesgenossen mit Gewalt. Alle Völker vom Liris bis zum adriatischen Meerbusen, be- sonders die 31arser, (daher auch Bellum marsi- cum oder sociale) verbanden sich, wählten 500 Repräsentanten zu einer Versammlung in Corfi- nium, mit zwei Konsuln und zwölf Prätoren, und verlangen das Bürgerrecht. Rom, auf sein ursprüngliches Gebiet wieder v eingeschränkt, schickt die vornehmsten Feldherren gegen sie, Cn. Pompejus den Vater, Marius, Sylla. Al- lein die Bundesgenossen stellen ihnen gleich groß- fse Feldherren entgegen, vorzüglich den Silo Fopädius, und die Römer werden wiederholt ' geschlagen. Sie müssen selbst Freigelassene zu Soldaten aufnehmen, sind auch im nächsten Jah- re, 89> glücklicher: allein innere Unruhen und die Annäherung des Mithradates zwangen die Rö- mer, allen Bundesgenossen das römische Bürger- recht zu ertheilendoch errichteten sie aufser den 35 alten, 8 oder 10 neue Tribus für sie. 6. Die Könige Bithyniens und Kappadoci- ens waren von Mithradates vertrieben, von den Römern durch Sylla wieder eingesetzt, und zu Angriffen gegen Jvjithradat ermuntert. Er schlägt sie und das schwache römische fleer in Klein- Asien, und läfst alle Italier dort, man sagt, 150,000, an einem Tage ermorden. Jetzt wird dem Konsul Sylla der Krieg gegen ihn aufgetra- gen. — Marius, begierig dem Sylla diese Ehre zu entreifsen, verbindet sich mit dem Tribun P.

9. Bd. 4 - S. 314

1824 - Leipzig Frankfurt a. M. : Hinrichs
314 Achter Zeitraum. Kanäle und neue Heerstraßen wurden zur Belebung des in- nern Verkehrs im Norden des mächtig erweiterten Reiches angelegt, die gesummten Seeküsten des Reiches, zur Aus- hebung der Conscribirten für die Marine, im 30 Seedepar- temente getheilt, und die Zahl der Senatoren bis auf 140 Mitglieder — mit einer beträchtlichen Verstärkung der Do- tation des Senats — vermehrt. Zugleich wurden (1811) zwei neue Großwürden in dem Gencralinspector der Küsten des ligurischeu Meeres und dem Gencralinspector der Nordsee errichtet. Da nun am 12 Nov. 1810 auch die bisherige Repu- blik Wallis, angeblich wegen der in ihr herrschenden Anar- chie, und weil sie die ihr auferlegten Bedingungen in Hin- sicht der Straße über den Simplon nicht erfüllt habe, unter dem Namen des Departements Simplon dem französischen Reiche »einverleibt, dagegen aber die Insel Corsica durch Senatusconsultum vom 19 Apr. 1811 (bisher in die beiden Deparwmente Golo und Liamone getheilt) in Ein Depar- tement des französischen Reiches zusammengezogen ward; so umfaßte das Kaiserthum Frankreich, nach seiner damali- gen geographischen Eintheilung, 130 Departemente, mit ei- ner Bevölkerung von 42 Mill. Menschen. In kirchlicher Hinsicht bestanden, nach diesem neuen Zuwachse, in demsel- den 15 Erzbisthümer und 82 Bisthümer. — Aus der Mitte der Erzbischöffe und Bischöffe (6 Kardinäle, 12 Erzbischöffe, 77 Bischöffe) versammelte sich am 17 Juny 1811 in der Kirche Notre Dame zu Paris ein großes Nationalcon- ciliium, desscm Beschlüsse aber, nach seiner Auflösung, nicht öffentlich bekannt geworden sind. — 694. Eröffnung des Krieges gegen Rußland im Jahre 1812. Die Kaiser- von Frankreich und Rußland schienen bei ihrar persönlichen Zusammenkunft zu Tilsit (Jun. und Jul. jggv) und zu Erfurt (Sept. und Oct. 1808) in Hinsicht

10. Mit einem Stahlstich - S. 596

1839 - Stuttgart : Belser
596 Elftes Hauptstück. Oberleitung der Kolonien und nichteuropäi- jchen Besitzungen, ordnet und bestimmt die Gehalte aller Collegieu und Beamten (mit Ausnahme der Richter, über deren Sold ein Gesetz entscheidet), schlägt Münzen, verleiht die Adelswürde, begnadigt, ertheilt in nicht durchs Gesetz bestimmten Fällen, wenn Eite nöthig ist und die Generalstaatcn nicht versammelt sind, Dispens an Privatpersonen, berichtet den Gencralstaatcu über alle zwischen einer und der andern Versammlung gegebenen Dispense, und entscheidet Streitigkeiten zweier oder meh- rerer Provinzen. Den König umgibt ein aus allen Pro- vinzen gewählter, aus das Grundgesetz beeidigter Staats- rath von höchstens 24 Mitgliedern. Alle geborneu oder naturalisirten Niederländer haben ohne Unterschied zü je- dem Amte Zutritt, und nur sie können Mitglieder der Generalstaaten, einer Generalverwaltung, des Staats- rathes, des obersten Gerichtshofes und königliche §om- missäre in den Provinzen werden. Die zweite Kammer besteht aus 7 Mitgliedern für Nordbrabaut, aus 8 für Güdbrabant, aus 4 für Limburg, aus 6 für Geldern, aus 6 für'lüttich, aus 10 für Ostsiandern, aus 8 für Westflan- dern, aus 8 für Henuegau, aus 22 für Holland, aus 3 für Seeland, aus 2 für Namur, ans 5 für Antwer- pen, aus 3 für Utrecht, aus 5 für Fricsland, aus 4 für Oberyffel, aus 4 für Gröningen, aus Einem für Dren- the, aus 4 für Luxemburg, zusammen aus 110 Abgeord- neten; sie werden alle drei Jahre gewählt, und erneuern sich jährlich zu einem Drittel; wählbar sind alle Drcissigiähri- gen, in der betreffenden Provinz Wohnhaften, auch Offiziere, wofern sie nicht bltzs Hauptmannsrang bekleiden; ausser Rei- sekosten empfangen sie für den Aufenthalt jährlich 2500 fl. Die erste Kammer besteht aus 40 bis 60 Gliedern, wel- che das 40. Jahr vollendet haben, und vom Könige auf Lebenszeit ernannt werden; für Reisekosten und Aufent- halt empfangen sie jährlich 3000 fl. Die Departements- Chefs haben Zutritt in beiden Kammern, und sind in diese oder jene wählbar. Kein Glied der einen oder an- dern Kammer darf zugleich ein rechnungspflichtiges Amt
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